Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
- gültig ab 07.2015 -
I. Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Lieferungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Angebot und Abschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformel die Terms und Incoterms der neuesten Ausgabe, sowie die Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels.
3. Preise
Soweit nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen, wenn die Lieferung mindestens zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Fracht freigestellte Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Bestehen diese nicht, trägt der Auftraggeber dafür die Mehrkosten, es sei denn, wir haben die Entstehung der Mehrkosten zu vertreten oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart wurden.
Die von uns vereinbarten Preise verstehen sich stets ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen erst nach Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % der verkauften Menge gelten gegenüber Kaufleuten als Vertragserfüllung. Lieferungen - auch frachtfreie - erfolgen an Kaufleute auf deren Gefahr. Hier geht die Gefahr spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden. so ersetzen wir den nachgewiesenen Schaden, höchstens ersetzen wir jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
5. Maße, Güten und Gewichte
Güten, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den DlN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen vereinbart sind. Soweit keine DIN- Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden EURO- Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Diese Spezifikationen gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaften, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Sonstige Angaben sowie überlassene Warenproben oder Muster bieten nur unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware.
6. Mängelrügen
Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir ausdrücklich auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Wird die Ware einem Kaufmann als deklassiertes Material verkauft, so stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. Im übrigen haften wir für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, wie folgt:
Gibt der Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Die Gewährleistungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet nach Ablauf eines Jahres seit Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise, für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
7. Haftungsbegrenzung
Wir haften für einfache Fahrlässigkeit nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Beruht unsere Haftung auf grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. so ist Sie ebenfalls auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten liegt insbesondere in den Fällen zu vertretener Unmöglichkeit und des Verzuges vor. Bei Verträgen mit Kaufleuten haften wir stets nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In keinem Fall haften wir für den Ersatz mittelbarer Folgeschäden. Die Haftung für jedes Schadenereignis wird bis zur Höhe des zweifachen Warenwertes, höchstens bis zu 25.000 EUR beschränkt.
8. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind nach Vereinbarung zu leisten, die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistung.
- 8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. oder
- 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse.
Bei Zahlungsverzug können wir sofort Verzugszinsen berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruch bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem kaufmännischen Auftraggeber nicht zu. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig. als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche. auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Ist der Auftraggeber Vollkaufmann gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen bei laufender Rechnung. Die Be-/ und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Verrechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteiles an der veräußerten Sache oder den veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf und solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufes an Banken - ist der Verkäufer nicht berechtigt, es sei denn. er erlangt endgültig den vollen Gegenwert der Forderung. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und hierzu ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 30 %, geben wir auf Verlangen Sicherheit in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand, auch für Urkundenprozesse ist im Verkehr mit Kaufleuten Osnabrück, Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird auch für Lieferungen ins Ausland vereinbart.
Stahlhandel Hahn GmbH & Co. KG
49201 Dissen; In der Garte 5 - 9